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Elektronische Beweisführung

r3s - Monheim/Rhein
Das Internet – es wird gehandelt, sich vernetzt und gelebt. Dass dabei Straftaten passieren, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann, ist klar. Beweismittel Nummer 1 sind oft Screenshots, doch diese sind nicht fälschungssicher und auch das deutsche Rechtssystem ist noch nicht endgültig in der Digitalisierung angekommen. Im Rahmen des Vortrags sollen praktische Beispiele für das Manipulationspotenzial aufgezeigt werden und erste Handlungsvorschläge gegeben werde, welche Optionen der Gesetzgeber, die Rechtsprechung sowie die Wissenschaft hätten, um diesen unbefriedigenden Zustand zu lösen.
Immer mehr Zeit unseres Lebens verbringen wir im Internet, einer der größten Faktoren dabei sind die Social Media™. Galt dies lange als oberflächliche Teenagerbeschäftigung wird nun immer klarer, dass wie wir uns verhalten und was wir dort erleben auch unser soziales Zusammenleben und unsere Gesellschaft formen, ja diese sich immer mehr ins Digitale verlagern. Die Digitalisierung führt an keiner anderen Stelle in so einem großen Bogen vorbei, wie an den Gerichten und der Verwaltung. Dass die elektronische Aktenführung an den Bundesgerichten erst seit dem 02.04.2020 möglich ist (vgl. § 2 BGAktFV) lässt bereits Fragen nach sich ziehen. Während aber die elektronische Gerichtsakte an den Gerichten spätestens zum 01. Januar 2026 zur Verfügung stehen sollen (vgl. Art. 3 EAkteJEG) und für die AnwältInnen bereits jetzt eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gilt, besteht die Gerichtswirklichkeit im Alltag im Jahr 2020 aus Handakten und Faxgeräten. Ein viel größeres Problem existiert jedoch im Rahmen der elektronischen Beweisführung, da der Beweiswert eines Screenshots der freien richterlichen Beweiswürdigung ( § 286 ZPO) freigestellt wird. Ein Zustand, der unter Umständen dazu führen kann, dass eine Transaktion über Ebay gerichtlich nicht anerkannt wird, weil der Vertragsschluss hier ausschließlich über den Emailaustausch oder Screenshots der Plattform nachgewiesen werden kann. Dadurch können sich Gerichtskosten nicht unerheblich erhöhen, da Sachverständige zur Feststellung der Echtheit eines Screenshots hinzugezogen werden müssen. Kennt eine Richter*in diese Beweise ohne jegliche weitere Überprüfung auf Echtheit als solche an, werden dadurch die Urteile jedoch anzweifelbar. Die Gefahr, dass Screenshots gefälscht werden, ist jedoch nicht unbegründet, da man mit einfachen technischen Mittel diese problemlos manipulieren kann. Sowohl was dokumentiert werden soll als auch Erstellungsdatum und -Uhrzeit können ohne tiefergehendes technisches Verständnis leicht manipuliert und dementsprechend angezweifelt werden. Auch wie ein rechtlich verwertbarer Screenshots überhaupt auszusehen hat ist nicht allgemein bekannt und kann dazu führen, dass eine Klage nicht möglich wird.

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Type Talk
Language German

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